Zertifizierung zum Geprüften privaten Finanzplaner nach DIN ISO 22222
1. Antragstellung
2. Prüfung
- Ausgangskompetenz
- Erfahrungskomponente
- Voraussetzung für die Einhaltung der Ethikgrundsätze
3. Bewertung der Prüfergebnisse (ggf. Ausstellen des Zertifikats)
Ein Zertifizierungsantrag kann erfolgen, wenn der Kandidat bereits eine Prüfung Schriftliche Prüfung / Ausgangskompetenz (Financial Planner Zentralprüfung) absolviert hat oder beabsichtigt, dies innerhalb der nächsten drei Monate zu tun.
Der Antragsteller willigt ein, dass der FPSB Deutschland alle relevanten Zertifizierungsunterlagen an die Zertifizierungsstellen übermitteln darf und diese Unterlagen dort archiviert werden. Die ausgewählte Zertifizierungsstelle vergibt eine Verfahrensnummer, unter der das Zertifizierungsverfahren bis zum Ende des Verfahrens geführt wird.
Als anerkannte Prüf- und Begutachtungsstelle übernimmt das Financial Planning Standards Board Deutschland e. V. die komplette Prüfung, d.h.
- Durchführung einer schriftlichen Prüfung (Prüfung der Ausgangskompetenz gemäß Abschnitt 4 und 6 der DIN ISO 22222),
- Dokumentenprüfung anhand von Nachweisen / Zeugnissen (Prüfung der Erfahrungskomponente gemäß Abschnitt 7 der DIN ISO 22222),
- Dokumentenprüfung und Erklärung zur Einhaltung der Ethikgrundsätze (Prüfung der Ethikanforderungen gemäß Abschnitt 5 der DIN ISO 22222)
- Arbeitgeberzeugnis, welches Bezug nimmt auf
- das Tätigkeitsfeld der privaten Finanzplanung insbesondere auf die Anwendung des Prozesses (alle sechs Schritte) der Privaten Finanzplanung gemäß DIN ISO 22222 im Kundenbezug
und - fachliche Beurteilung im Bereich „Anwendung von Fertigkeiten und Wissen“ in Bezug auf die DIN ISO 22222
und - Einschätzung des ethischen Verhaltens des Arbeitnehmers in Bezug auf die Erbringung der Beratungsdienstleistung gemäß DIN ISO 22222
- das Tätigkeitsfeld der privaten Finanzplanung insbesondere auf die Anwendung des Prozesses (alle sechs Schritte) der Privaten Finanzplanung gemäß DIN ISO 22222 im Kundenbezug
- Referenzschreiben von Kunden mit Inhalten wie bereits unter Arbeitgeberzeugnis genannt
Alternativ sind zwei Jahre gemäß DIN ISO 22222, Abschnitt 7.2 erforderlich, sofern ein Jahr an äquivalenter Erfahrung gemäß DIN ISO 22222, Abschnitt 7.3.2 unmittelbar sieben Jahre vor der Erstzertifizierung nachgewiesen werden kann. Als Nachweis dieses einen Jahres sind beispielsweise folgende Unterlagen möglich:
- Nachweise über unterstützende Tätigkeiten im Bereich private Finanzplanung im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung der sechs Prozessschritte der privaten Finanzplanung,
- Nachweise zwei Jahre Lehr- oder Schulungstätigkeit auf dem Gebiet „Prozess der privaten Finanzplanung“,
- Nachweise über zwei Jahre Aktivität im Zusammenhang mit der privaten Finanzplanung in verwandten Berufen,
- Nachweise über fünf Jahre sonstige geeignete Aktivitäten, die für die in den sechs Schritten des Prozesses der privaten Finanzplanung erforderlichen Kompetenzen relevant sind,
- Nachweis über einen anerkannten Hochschulabschluss im Bereich Finanzplanung oder einer verwandten Disziplin, der mindestens auf Bachelor-Niveau einzustufen ist.
Im Rahmen des Erfahrungsnachweises ist immer ein selbsterstellter, anonymisierter privater Finanzplan zur Begutachtung durch die Prüf- und Begutachtungsstelle einzureichen.
Als Nachweis sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Aktuelle, maximal 6 Monate zurück datierende SCHUFA Selbstauskunft
- Aktuelles, maximal 6 Monate zurück datierendes polizeiliches Führungszeugnis
- Aktueller, maximal 6 Monate zurück datierender Auszug Gewerbezentralregister (bei gewerblicher Tätigkeit und Selbstständigkeit)
Darüber hinaus ist eine schriftliche Erklärung des Antragstellers erforderlich, in der explizit die Einhaltung der ethischen Grundsätze in der Vergangenheit und nach Zertifizierung in der Zukunft erklärt wird. Im Rahmen der Erklärung stimmt der Antragsteller auch zu, dass im Falle des Verstoßes gegen die ethischen Grundsätze Sanktionen durch die Zertifizierungsstellen bis hin zum Entzug des Zertifikats erfolgen können.
Bei positiver Bewertung wird das Zertifizierungszeichen „Geprüfter privater Finanzplaner nach DIN ISO 22222“ vergeben.
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(bei Zertifizierung |
und/oder |
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(bei Zertifizierung über DIN CERTCO) |
Der Zertifikatinhaber unterliegt innerhalb der Gültigkeit des Zertifikates den Überwachungsmaßnahmen, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Austrian Standards Plus bzw. DIN CERTCO festgelegt sind.
Um die Gültigkeit des Zertifikats aufrecht zu erhalten, muss der Zertifikatsinhaber nachweisen, dass er sich wie in der DIN ISO 22222 beschrieben, fortbildet.
Eine Verlängerung erfolgt auf Antrag bei der anerkannten Prüf- und Begutachtungsstelle Financial Planning Standards Board Deutschland e. V., hierzu sind Fortbildungsnachweise einzureichen. Pro Jahr der Zertifikatsnutzung sind mindestens 15 Zeitstunden nachzuweisen.
Die Nachweise über die Fortbildung müssen aus dem Bereich „II Vertiefungswissen“ Kompetenzanforderungen an DIN-Geprüfte Finanzplaner gemäß DIN ISO 22222:2006 stammen.
Besitzt ein Zertifikatsinhaber sowohl das DIN-Zertifikat für private Finanzplaner sowie das CFP®-Zertifikat des FPSB Deutschland, ist die einmalige Einreichung der Nachweise an die Prüf- und Begutachtungsstelle ausreichend. Zur Verlängerung des Zertifikats bei der Austrian Standards Plus GmbH ist eine Erklärung erforderlich, diese kann einfach im Rahmen der Re-Zertifizierung zum CFP-Zertifikat abgegeben werden. Sofern die Zertifizierung über DIN CERTCO erfolgt ist, ist ein Antrag auf Verlängerung einzureichen. Die Prüf- und Begutachtungsstelle übermittelt die für die Verlängerung relevanten Unterlagen an die jeweilige Zertifizierungsstelle.
Werden die Bedingungen zur Aufrechterhaltung des Zertifikats inhaltlich oder termingemäß nicht erfüllt, verliert das Zertifikat seine Gültigkeit.
Werden die Bedingungen zur Verlängerung des Zertifikats inhaltlich und termingemäß erfüllt, wird die Gültigkeit des Zertifikates durch die jeweilige Zertifizierungsstelle um weitere 2 Jahre verlängert. Darüber erhält der Zertifikatinhaber einen schriftlichen Nachweis. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Erstzertifizierung.


