Die Standesregeln von EFPA Deutschland basieren auf den europaweit gültigen Verhaltensregeln der European Financial Planner Association Europe. Sie skizzieren das berufliche und persönliche Verhalten, das von den Zertifikatsträgern erwartet wird.
EFPA Deutschland überwacht Verstöße gegen die Standesregeln und andere Fälle zweifelhaften Verhaltens von Zertifikatsträgern bzw. Antragstellern. EFPA Deutschland ist berechtigt, Referenzen über zukünftige Zertifikatsträger einzuholen, um sicherzustellen, dass Personen mit zweifelhaftem Verhalten nicht in die Reihen des Berufsstandes aufgenommen werden.
Die European Financial Planning Association ist bemüht, die höchsten Berufs- und Ethikstandards in den finanzberatenden Berufen in Europa zu fördern. Um das zu erreichen, achtet die European Financial Planning Association darauf, dass alle Zertifikatsträger diese Standards und den Ruf der Vereinigung als Ganzes hochhalten und generell das Ansehen der ganzheitlichen Beratung in den Augen der Kunden, des Finanzdienstleistungssektors und der Öffentlichkeit aufrechterhalten.
Die Standesregeln im Einzelnen:
§ 1 Integrität
(2) Zertifikatsträger sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass es zum Vorteil des Berufsbildes reicht und dem besonderen Vertrauen der Öffentlichkeit in Zertifikatsträgern dient und sich würdevoll bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verhalten.
(3) Zertifikatsträger sollen sich im höchsten Maße für Fairness, Integrität und Klarheit in allen beruflichen Belangen einsetzen.
§ 2 Transparenz
(2) Der Zertifikatsträger soll objektiv und ehrlich sein und jeglichen Interessenskonflikt bei der Durchführung seiner beruflichen Pflichten ausschließen.
§ 3 Primat des Kundeninteresses
(2) Bei jedem Kundenengagement werden die Interessen des Kunden vor den eigenen Interessen Vorrang haben. Der Zertifikatsträger akzeptiert die Verantwortung beim Auftreten von Umständen, nachteiligen Einflüssen oder Interessenskonflikten, die das objektive Urteil beeinflussen können oder könnten, diese dem Kunden oder beteiligten Parteien zu erläutern und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
§ 4 Sorgfalt und Kompetenz
(2) Ein Zertifikatsträger soll bestrebt sein, andere zu gewinnen und zu ermutigen, entsprechende Qualifikationen und Sachkenntnisse zu erwerben und sich den fachlichen und ethischen Standards und Standesregeln zu unterwerfen. Er sollte bestrebt sein, die Servicequalität und damit auch das Ansehen des Berufsbildes zu verbessern und Dienstleistungen nach bestem Können auszuführen.
§ 5 Kontinuierliche Weiterbildung
(2) Ein Zertifikatsträger soll den Wissensstandard erwerben, erhalten und nutzen und Sorgfalt walten lassen in seiner Rolle als Finanzberater oder anderen Funktionen bei der Ausführung seiner beruflichen Dienstleistungen.
§ 6 Vertraulichkeit
(2) Ein Zertifikatsträger soll alle Aufzeichnungen und Dokumente anfordern, die notwendig sind, um die Anforderungen des Kunden zu erfüllen. Er wird die Vertraulichkeit aller Informationen, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhält, respektieren, es sei denn, dass etwas anderes durch Gesetze erlaubt oder gefordert wird bzw. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gefordert wird.
§ 7 Professionalität
(2) Ein Zertifikatsträger agiert in geschäftlichen Beziehungen ehrlich und zuvorkommend gegenüber allen Personen und wird das Ansehen des Berufsstandes in der Gesellschaft fördern.
§ 8 Gewissenhaftigkeit
(2) Gewissenhaftigkeit verlangt vom Zertifikatsträger seine von ihm zu verantwortenden beruflichen Aktivitäten zu planen und adäquat und vollständig zu überwachen.
§ 9 Fähigkeiten und Auftragsannahme
(2) Ein Zertifikatsträger soll die Grenzen seiner Kompetenzen und Berechtigungen kennen und innerhalb dieser Grenzen agieren. Zertifikatsträger müssen Sachverhalte erkennen, wo Kenntnisse und Kompetenzen für diese Aufgabe nicht ausreichen und den Kunden über solche Defizite informieren.
§ 10 Einhaltung von Gesetzen und Regularien
(2) Ein Zertifikatsträger soll die relevanten Gesetze und Regularien, denen die berufliche Praxis unterworfen ist, verstehen und beachten und die Standesregeln und weitere Verhaltensregeln der Aufsichtsbehörden einhalten.
§ 11 Honorare und Vergütungen
(2) Ein Zertifikatsträger sollte Willens und fähig sein, die Grundlage für Honorare und andere Entgelte, die in Bezug zur im Auftrag des Kunden ausgeübten Dienstleistung stehen, zu erklären.
§ 12 Kommunikation der Standesregeln an Kunden
(2) Ein Zertifikatsträger sollte in der Lage sein zu erklären, wie die Bestimmungen der Standesregeln in seiner Beziehung zum Kunden funktionieren und was seine Verpflichtung gegenüber dem Kunden, seinem Arbeitgeber und der European Financial Planner Association sind.
§ 13 Förderung der Akzeptanz der Standesregeln
(2) Alle Finanzberater werden angeregt, diese Standesregeln und die zu Grunde liegende Philosophie gegenüber Kunden und anderen Kollegen zu fördern.
(3) Die interne als auch externe Steigerung des Ansehens des Berufsbildes und das Bekenntnis zu Spitzenleistungen, um die wir uns bemühen, ist die Verantwortung aller Praktiker.