Standesregeln

Die Standesregeln von EFPA Deutschland basieren auf den europaweit gültigen Verhaltensregeln der European Financial Planner Association Europe. Sie skizzieren das berufliche und persön­liche Verhalten, das von den Zertifikatsträgern erwartet wird.

EFPA Deutschland überwacht Verstöße gegen die Standesregeln und andere Fälle zweifelhaften Verhaltens von Zertifikatsträgern bzw. Antragstellern. EFPA Deutschland ist berechtigt, Referenzen über zukünftige Zertifikatsträger einzuholen, um sicherzustellen, dass Personen mit zweifelhaftem Verhalten nicht in die Reihen des Berufsstandes aufgenommen werden.

Die European Financial Planning Association ist bemüht, die höchsten Berufs- und Ethikstandards in den finanzberatenden Berufen in Europa zu fördern. Um das zu erreichen, achtet die European Financial Planning Association darauf, dass alle Zertifikatsträger diese Standards und den Ruf der Vereinigung als Ganzes hochhalten und generell das Ansehen der ganzheitlichen Beratung in den Augen der Kunden, des Finanzdienstleistungssektors und der Öffentlichkeit aufrechterhalten.

Die Standesregeln im Einzelnen:

§ 1 Integrität

(1) Zertifikatsträger werden in ihren finanzberatenden Funktionen im besten Interesse der Öffentlichkeit arbeiten und werden in jeder ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem höchsten Maß an Integrität agieren.

(2) Zertifikatsträger sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass es zum Vorteil des Berufsbildes reicht und dem besonderen Vertrauen der Öffentlichkeit in Zertifikatsträgern dient und sich würdevoll bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verhalten.

(3) Zertifikatsträger sollen sich im höchsten Maße für Fairness, Integrität und Klarheit in allen beruflichen Belangen einsetzen.

§ 2 Transparenz

(1) Zertifikatsträger sollen zu jeder Zeit objektiv sein oder dem Kunden die Gründe erläutern, die einer Objek­tivität entgegenstehen.

(2) Der Zertifikatsträger soll objektiv und ehrlich sein und jeglichen Interessenskonflikt bei der Durchführung seiner beruflichen Pflichten ausschließen.

§ 3 Primat des Kundeninteresses

(1) Zertifikatsträger sollen zu jeder Zeit die Interessen des Kunden über die eigenen Interessen stellen.

(2) Bei jedem Kundenengagement werden die Interessen des Kunden vor den eigenen Interessen Vorrang haben. Der Zertifikatsträger akzeptiert die Verantwortung beim Auftreten von Umständen, nachteiligen Einflüssen oder Interessenskonflikten, die das objektive Urteil beeinflussen können oder könnten, diese dem Kunden oder beteiligten Parteien zu erläutern und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.

§ 4 Sorgfalt und Kompetenz

(1) Zertifikatsträger werden ihre beruflichen Dienstleistungen mit der größtmöglichen Sorgfalt und Kompetenz durchführen.

(2) Ein Zertifikatsträger soll bestrebt sein, andere zu gewinnen und zu ermutigen, entsprechende Qualifika­tionen und Sachkenntnisse zu erwerben und sich den fachlichen und ethischen Standards und Standesregeln zu unterwerfen. Er sollte bestrebt sein, die Servicequalität und damit auch das Ansehen des Berufsbildes zu verbessern und Dienstleistungen nach bestem Können auszuführen.

§ 5 Kontinuierliche Weiterbildung

(1) Zertifikatsträger werden sich ständig weiterbilden und das höchste Niveau an professioneller Kompetenz und Bereitschaft aufrechterhalten.

(2) Ein Zertifikatsträger soll den Wissensstandard erwerben, erhalten und nutzen und Sorgfalt walten lassen in seiner Rolle als Finanzberater oder anderen Funktionen bei der Ausführung seiner beruf­lichen Dienstleistungen.

§ 6 Vertraulichkeit

(1) Zertifikatsträger werden alle Kundeninformationen gemäß den nationalen Gesetzen vertraulich behandeln.

(2) Ein Zertifikatsträger soll alle Aufzeichnungen und Dokumente anfordern, die notwendig sind, um die Anforderungen des Kunden zu erfüllen. Er wird die Vertraulichkeit aller Informationen, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhält, respektieren, es sei denn, dass etwas anderes durch Gesetze erlaubt oder gefordert wird bzw. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gefordert wird.

§ 7 Professionalität

(1) Zertifikatsträger werden mit Professionalität agieren und sich selbst in einer Art und Weise verhalten, die dem Berufsstand Ehre und Würde verleiht.

(2) Ein Zertifikatsträger agiert in geschäftlichen Beziehungen ehrlich und zuvorkommend gegenüber allen Personen und wird das Ansehen des Berufsstandes in der Gesellschaft fördern.

§ 8 Gewissenhaftigkeit

(1) Zertifikatsträger sollen Gewissenhaftigkeit bei der Übernahme von Verantwortungen gegenüber Kunden und Öffentlichkeit walten lassen und sollen Dienstleistungen prompt, gründlich und umfassend erledigen.

(2) Gewissenhaftigkeit verlangt vom Zertifikatsträger seine von ihm zu verantwortenden beruflichen Aktivitäten zu planen und adäquat und vollständig zu überwachen.

§ 9 Fähigkeiten und Auftragsannahme

(1) Zertifikatsträger sollen nur Aufgaben übernehmen, für die sie die entsprechenden Erfahrungen, Kennt­nisse, Fähigkeiten und umfassende Kompetenzen besitzen.

(2) Ein Zertifikatsträger soll die Grenzen seiner Kompetenzen und Berechtigungen kennen und innerhalb dieser Grenzen agieren. Zertifikatsträger müssen Sachverhalte erkennen, wo Kenntnisse und Kompeten­zen für diese Aufgabe nicht ausreichen und den Kunden über solche Defizite informieren.

§ 10 Einhaltung von Gesetzen und Regularien

(1) Zertifikatsträger sollen in allen Regionen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, die Gesetze und Regularien einhalten.

(2) Ein Zertifikatsträger soll die relevanten Gesetze und Regularien, denen die berufliche Praxis unterworfen ist, verstehen und beachten und die Standesregeln und weitere Verhaltensregeln der Aufsichts­behörden einhalten.

§ 11 Honorare und Vergütungen

(1) Zertifikatsträger sollen dem Kunden alle Honorar- und Kostenvereinbarungen klar darstellen, bevor sie in ein Vertragsverhältnis eintreten.

(2) Ein Zertifikatsträger sollte Willens und fähig sein, die Grundlage für Honorare und andere Entgelte, die in Bezug zur im Auftrag des Kunden ausgeübten Dienstleistung stehen, zu erklären.

§ 12 Kommunikation der Standesregeln an Kunden

(1) Zertifikatsträger sollen auf Anforderung die Standesregeln an Kunden aushändigen und dort, wo Fragen auftreten, die Bedeutung ihrer Bestimmungen erläutern.

(2) Ein Zertifikatsträger sollte in der Lage sein zu erklären, wie die Bestimmungen der Standesregeln in seiner Beziehung zum Kunden funktionieren und was seine Verpflichtung gegenüber dem Kunden, seinem Arbeitgeber und der European Financial Planner Association sind.

§ 13 Förderung der Akzeptanz der Standesregeln

(1) Zertifikatsträger sollen die Akzeptanz der Standesregeln und die Philosophie unter­stützen, für die sie stehen.

(2) Alle Finanzberater werden angeregt, diese Standesregeln und die zu Grunde liegende Philosophie gegenüber Kunden und anderen Kollegen zu fördern.

(3) Die interne als auch externe Steigerung des Ansehens des Berufsbildes und das Bekenntnis zu Spitzen­leistungen, um die wir uns bemühen, ist die Verantwortung aller Praktiker.

§ 14 Änderungen

Diese Regeln werden von EFPA Deutschland laufend überprüft und bei Bedarf angepasst.