Der Einbruch in eine Gelsenkirchener Sparkasse Ende 2025 lenkt den Blick auf ein oft unterschätztes Risiko: Schließfächer können im Erbfall erhebliche steuerliche und rechtliche Probleme verursachen – insbesondere dann, wenn die Herkunft der darin verwahrten Vermögenswerte nicht eindeutig dokumentiert ist.
Der spektakuläre Einbruch in eine Gelsenkirchener Sparkasse Ende 2025, bei dem Tausende Schließfächer aufgebrochen wurden, hat viele Bankkunden verunsichert. Doch während die meisten sich um Versicherungsschutz und Schadenersatz sorgen, übersehen sie ein grundsätzliches Problem, das unabhängig von Einbrüchen besteht: Schließfächer können im Erbfall zur erheblichen steuerlichen und rechtlichen Belastung werden.
Grundsätzlich regelt § 1922 Abs. 1 BGB, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. „Dies umfasst auch den Inhalt von Schließfächern, unabhängig davon, ob dieser aus Bargeld, Wertpapieren oder sonstigen Gegenständen besteht“, erläutert Maximilian Kleyboldt, CFP®, Vorstand des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland).

